Für viele Hobbygärtner ist das Rasenmähen die Königsdisziplin der Gartenpflege. 2024 werden einige Aspekte des Mähens gesetzlich neu geregelt. Welche Änderungen kommen und ob Ungemach an der Rasenkante droht, lesen Sie hier.
Ein teppichgleiches Grün, das selbst den Greenkeeper des nahen Golfplatzes vor Neid erblassen lässt, ist der Traum von so manchem Hobbygärtner. Dementsprechend hoch ist denn auch der Stellenwert der Rasenpflege bei der Gartenarbeit. Die Kür dabei: Das Rasenmähen. Natürlich! Für einige kontemplative Entspannung, für andere gar eine Religion. Nun lassen diverse Überschriften im Internet dunkle Wolken über dem heimischen Rasen aufziehen: 2024 soll das Rasenmähen gesetzlich neu geregelt werden.
Doch bevor nun Schnappatmung am Fangkorb einsetzt und Kleingarten-Kolonien Krisenstäbe einrichten: Gemach, gemach. Es bleibt grundsätzlich alles im grünen Bereich. Ein Fahrverbot für Benzinrasenmäher droht ebenso wenig wie eine Vignettenpflicht für Rasenmähroboter. Zum Kappen des geliebten Grüns muss nicht auf die Nagelschere zurückgegriffen werden.
Die gesetzliche Neuregelung betrifft ausschließlich Aufsitzrasenmäher. Die Bundesregierung plant im Rahmen einer EU-Richtlinie zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, "selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit bis zu 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit" ab dem 23.12.2023n als versicherungspflichtig einzustufen. Auch Aufsitzmäher, Nullwendekreismäher und Rasentrecker fallen in diese Kategorie.
Kurz gesagt: Nein. Entscheidend ist in erster Linie, wo Sie mit Ihrem Rasentraktor rumfahren. Drehen Sie ausschließlich auf dem eigenen Grundstück Ihre Runden, ist eine zusätzliche Versicherung nicht notwendig. Etwas anders liegt der Fall, wenn Sie sich mit der Maschine auch auf öffentlichem Grund bewegen. Das kann etwa ein kleiner Weg oder eine schmale Straße in der Nachbarschaft sein. Dort konnten Klein-Trecker-Fahrer bisher auch ohne Versicherungsschutz rumgurken. Das will die Regierung nun ändern.
Der Gesamtverband der Versicherer (GDV) kritisiert die Ankündigung der Bundesregierung zu der angekündigten Gesetzesanpassung. Laut dem Verband bedarf es hinsichtlich Versicherungspflicht gemäß Pflichtversicherungsgesetz eigentlich keine Erweiterung der bestehenden Regelungen. Arbeitsmaschinen wie Aufsitzmäher sind über die allgemeine private Haftpflichtversicherung des Fahrzeugbesitzers bereits mit abgesichert. "Die aktuelle Lösung ist klar, praktikabel, kostengünstig und vollkommen ausreichend. Uns ist nicht ein Schadenfall bekannt, in dem der Versicherungsschutz der Allgemeinen Haftpflichtversicherung nicht ausgereicht hätte", beruhigt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen.
Nehmen wir an, Sie zockeln an einem schönen Sommernachmittag auf dem blank polierten Aufsitzrasenmäher mal eben rüber ins Strandbad oder zum Bäcker. Kommt es unterwegs zu einem Auffahrunfall – beispielsweise mit einem Gabelstapler oder gar einem Nullwendekreismäher auf dem Weg zur Tankstelle – und Ihr Gefährt ist nicht versichert, kann es teuer werden. Denn wer der Versicherungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, macht sich darüber hinaus strafbar und muss sodann mit einer Geldstrafe – oder im schlimmsten Fall gar einer Freiheitsstrafe – rechnen. Also lieber nur zu Hause mähen und für andere Ausflüge das Fahrrad nehmen. Weiterhin gilt auch: Wer mit seinem getunten Rasentraktor allerdings mit 60 durch eine Tempo 30 Zone kachelt, der kann durchaus mit einem Bußgeldbescheid rechnen.
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