Kann ich als Bausparer meine Verträge von der Steuer absetzen? In welches Formular gehören welche Angaben? Gibt es Höchstgrenzen, die ich beachten muss? Was ist beim Ausfüllen noch wichtig? Hier sind die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Bausparvertrag und Steuererklärung.
Generell gilt: beim Abschluss eines Bausparvertrags entstehen Kosten und Gebühren. Zwar sind nicht alle Verträge steuerlich absetzbar, wohl aber die Gebühren des Anbieters. Sind diese explizit ausgewiesen, erkennt das Finanzamt sie als Belastung an – Sie können sie also steuerlich absetzen.
Die schlechte Nachricht zuerst: Die meisten Bausparverträge können Sie leider nicht steuerlich geltend machen. Es gibt jedoch eine Sonderform, die der Staat fördert: den Riester-Bausparvertrag, auch als Wohn-Riester bekannt.
Riester-Bausparverträge sind wichtige Bausteine der Eigenheimfinanzierung. Sie haben aber noch einen besonderen Vorteil: Wohn-Riester wird in der Steuererklärung nicht wie ein klassischer Bausparvertrag gewertet, sondern gilt als eine Form der Altersvorsorge, die wiederum steuerlich begünstigt wird und damit absetzbar ist.
Beim Wohn-Riester-Bausparvertrag zielt die staatliche Förderung auf die Unterstützung beim Kauf eines Eigenheims ab, das wiederum der Altersvorsorge dient. Dabei profitiert eine Familie hauptsächlich von den Zulagen, die durch die Riester-Förderung anfallen.
Jeder Bausparer erhält hier die Grundzulage von maximal 175 Euro pro Jahr. Zusätzlich gibt es hohe Kinderzulagen: 185 Euro für jedes Kind, das vor 2008 geboren wurde. Für alle jüngeren Kinder bekommen Sie eine Zulage von maximal 300 Euro.
Damit auch Alleinstehende angesprochen werden, gewährt der Gesetzgeber Ihnen nicht nur die staatlichen Zulagen, sondern auch Steuervorteile. Wer die Altersvorsorgebeiträge in seiner Steuererklärung als Sonderausgaben geltend macht, profitiert nach Angaben des Statistischen Bundesamts im Schnitt von 258 Euro jährlicher Steuerersparnis. Sämtliche Beiträge werden auf dem Wohnförderkonto dokumentiert und erfasst.
Um die Spar- und Tilgungsbeiträge aus dem Riester-Bausparvertrag zu beantragen, benötigen Sie die Anlage AV. Hier können Sie die geleisteten Beiträge des abgelaufenen Jahres eingetragen. Die Kosten werden dabei als Sonderausgaben gewertet. Ein Abzug dieser Ausgaben ist bis zu einer Obergrenze von 2.100 Euro pro Jahr (inkl. der Zulagen) möglich.
Das Finanzamt prüft unabhängig von der Steuerklasse, ob für Sie als Bausparer die staatlichen Zulagen der Riester-Förderung oder die Steuervergünstigungen vorteilhafter sind. Ist die Steuerersparnis höher als die Ihnen zustehenden Zulagen, entsteht ein Steuervorteil. Keine Sorge: Diese Prüfung führt das Finanzamt selbstständig durch. Die Erfahrungswerte der Profis zeigen, dass Geringverdiener mehr durch die Förderung und Besserverdiener mehr von den Steuervergünstigungen profitieren. Einen Vorteil haben beide Gruppen beim Wohn-Riester.
Mit der Arbeitnehmersparzulage fördert der Gesetzgeber die sogenannten vermögenswirksamen Leistungen (kurz VL). Viele Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern diese monatlichen Beträge zum Vermögensaufbau freiwillig. Fließen die vermögenswirksamen Leistungen in einen Bausparvertrag, zahlt der Staat eine Zulage von maximal 43 beziehungsweise 86 Euro pro Jahr, das entspricht neun Prozent der förderfähigen Sparsumme – 470 für Alleinstehende und 940 Euro für Verheiratete. In der Anlage VL im Mantelbogen können Sie ihre Ansprüche mit der Steuererklärung geltend machen.
Gut zu wissen: Ab 2017 gibt es keine Papierbescheinigungen über die vermögenswirksamen Leistungen mehr. Der Vertragsanbieter ist verpflichtet, sie elektronisch an die Finanzverwaltung zu melden. Allerdings braucht der Anbieter dafür Ihre einmalige Zustimmung. Vergessen Sie nicht, Ihre Einwilligung zu erteilen – nur so können Sie Ihre Ansprüche sichern. Erst bei Abschluss eines neuen Vertrags müssen Sie nochmals der Datenübermittlung zustimmen.
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